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Betriebliche Übung
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Leistungen durch den Arbeitgeber, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, kann dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber wiederholt freiwillig und ohne Vorbehalt Vergünstigungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld, o.ä.) gewährt. In der Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass dieses tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren auch für die Zukunft anspruchsbegründend wirkt. Der Arbeitgeber hat dann nämlich den „objektiven Tatbestand“ einer verbindlichen Zusage gesetzt bzw. beim Arbeitnehmer Vertrauen auf Fortsetzung erweckt. Der Arbeitgeber kann jedoch vor Entstehung einer festen Übung den Vorbehalt aussprechen, dass die Leistung „freiwillig“ bzw. „ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs“ erfolge. So kann er die Entstehung einer festen betrieblichen Übung verhindern, da klargestellt wird, dass ihm der Verpflichtungswille fehlt.