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Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2016

Auch im Jahr 2016 gibt es wieder zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten in Kürze zusammen.

 

  • Kurzarbeitergeld
    Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird zum 01.01.2016 von sechs auf zwölf Monate erhöht.

 

  • Insolvenzgeld
    Die am 01.01.2016 in Kraft getretene Insolvenzgeldumlagesatzverordnung hat den Umlagesatz für das Insolvenzgeld von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2016.

 

  • Arbeitslosengeld
    Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, konnten bis zum 31.12.2015 die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31.12.2016 verlängert.

 

 

Quelle: BMAS PM v. 17.12.2015

Allgemeinverbindliche Mindestlöhne

Die meisten der bereits bestehenden Mindestlöhne (18 Branchen) liegen über dem gesetzlichen Satz von 8,50 € brutto je Zeitstunde. Zum 01.01.2016 sind sie verbreitet nochmals gestiegen. Hinzugekommen sind zum 01.01.2016 Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und für die Aus- und Weiterbildungsbranche.

Dachdecker:

Der Mindestlohn gilt erstmals auch für Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt.

  • Mindeststundenlohn zum 01.01.2016: 12,05 €.
  • Mindeststundenlohn zum 01.01.2017: 12,25 €.
  • Laufzeit: zwei Jahre.

Aus- und Weiterbildungsbranche:

  • Mindeststundenlohn zum 01.01.2016: 14,00 € (West) und 13,50 € (Ost).
  • Mindeststundenlohn zum 01.01.2017: 14,60 € (bundesweit).
  • Jährlicher Urlaubsanspruch: mindestens 29 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche.
  • Laufzeit: zwei Jahre.

 

 

Quelle: BMAS online

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Der Bundestag hatte am 17.12.2015 eine Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler sollen hierdurch verhindert werden. Zudem soll die Befristung der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Das Gesetz soll im März 2016 in Kraft treten.

Befristungsdauer orientiert sich künftig am Projektzeitraum
Bei Drittmittelfinanzierung der Qualifizierung orientieren sich die Verträge für die wissenschaftlichen Mitarbeiter künftig grundsätzlich am bewilligten Projektzeitraum. Steht der Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit seiner Publikation, Doktorarbeit oder dem Projekt jedoch kurz vor dem Abschluss, sollen auch kürzere Vertragslaufzeiten möglich sein.

Längere Befristungen für Hilfstätigkeiten möglich
Bachelor- oder Masterstudenten sollen künftig nicht nur vier, sondern bis zu sechs Jahre studienbegleitend beschäftigt werden können.

Wissenschaftler mit Behinderung
Für Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung kann die befristete Beschäftigung um zwei Jahre verlängert werden.

Familien- und Pflegezeiten
Für Nachwuchswissenschaftler, die Kinder unter 18 Jahren haben, soll sich die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind verlängern. Gleiches soll für diejenigen gelten, die sich um Stief- und Pflegekinder kümmern.

 

 

Quelle: Bundesregierung online

Ausbildungsbegleitende Hilfen für geduldete Ausländer

Seit dem 01.01.2016 sind ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Ziel ist es, Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Die Voraufenthaltsdauer für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe wurde von vier Jahren auf fünfzehn Monate herabgesetzt.

 

 

Quelle: BMAS PM v. 17.12.2015

Rentenversicherungsrecht

  • Rentenversicherungsbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,7 %.
  • Rentenversicherungsbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,8 %.
  • Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1951 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Neue Sozialversicherungsrechengrößen

  • Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung: 6.200 €/Monat (West) und 5.400 €/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung: 7.650 €/Monat (West) und 6.650 €/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung: 6.200 €/Monat (West) und 5.400 €/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.237,50 €/Monat
  • Versicherungspflichtgrenze der Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.687,50 €/Monat
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.905 €/Monat (West) (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten diese Werte bundeseinheitlich!) und 2.520 €/Monat (Ost)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 36.267 €
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 84,15 € monatlich
  • Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: 236 €/Monat bzw. 206 €/Monat (Ost)
  • Gleitzonenfaktor 2016: In der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 € Entgelt im Monat) gilt 2016 der Gleitzonenfaktor 0,7547.
  • Sachbezugswerte 2016: Der Wert für Verpflegung wurde von 229 € auf 236 € (Frühstück auf 50 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 93 €) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.

 

 

Quelle: BMAS PM vom 17.12.2015