🠕 🠕

Im Mediapark 8 (Kölnturm)
50670 Köln
✆ 0221 - 99 22 566
✉ kanzlei@ra-potratz.de

Zustimmungsersetzungsverfahren

Verweigert der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten gem. § 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht in den Fällen des § 99 Abs. 1 die Ersetzung der Zustimmung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). In den Fällen der vorläufigen Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat auch die Eilbedürftigkeit bestreitet, das Verfahren binnen drei Tagen einleiten (§ 100 Abs. 2 BetrVG).