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Tariföffnungsklausel

Gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind abweichende Abmachungen vom Tarifvertrag nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Das Gestatten einer anderweitigen Regelung im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG wird Öffnungsklausel genannt.