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Tarifbindung

Ein Tarifvertrag, der für ein Arbeitsverhältnis einschlägig ist, findet aufgrund dessen allein noch keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Hinzukommen muss die Tarifbindung. Deren wichtigste Form ist die beiderseitige Verbandsmitgliedschaft (vgl. § 3 Tarifvertragsgesetz, TVG), d.h. wenn der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist. Die Gewerkschaft muss tariffähig sein (s. a. „Tariffähigkeit“).

Die Tarifbindung (nur) des Arbeitgebers reicht aus, wenn ein Tarifvertrag Rechtsnormen über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt (vgl. § 3 Abs. 2 TVG). Dann erstrecken sich die Tarifwirkungen auch auf nichtorganisierte Arbeitnehmer.

Die Tarifbindung kann schließlich durch Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministers respektive der obersten Landesbehörden erklärt werden. Dann findet er sogar Anwendung, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer tarifgebunden sind.

Soweit Tarifbindung besteht, kann von den tariflichen Normen nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. § 4 Abs. 3 TVG, sog. Günstigkeitsprinzip) oder wenn eine sog. Öffnungsklausel im Tarifvertrag dies ausdrücklich gestattet.

Selbst wenn keine Tarifbindung vorliegt, kann ein Tarifvertrag dennoch auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar sein. Voraussetzung ist, dass er wirksam in das Arbeitsverhältnis, etwa durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, einbezogen wird. Es ist auch zulässig, nur Teile eines Tarifvertrages in das Arbeitsverhältnis zu übernehmen.