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Zu spät zur Arbeit: Wer Lohn bzw. Gehalt will, sollte auch bei Schnee und Glatteis pünktlich sein

 

In der kalten Jahreszeit ist das Erreichen des Arbeitsplatzes oft ein Problem. Das Auto springt nicht an, die Straßen sind spiegelglatt, kurzum, der Arbeitnehmer kommt zu spät.

In der Regel steht im Arbeitsvertrag, von wann bis wann der Arbeitnehmer arbeiten muss. Da die Erbringung der Arbeitsleistung eine sogenannte Bringschuld ist (d.h. sie ist im Normalfall im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten), trägt der Arbeitnehmer folglich das Wegerisiko, den Ort der Erfüllung seiner Pflichten auch rechtzeitig zu erreichen. Absehbare Verkehrsbehinderungen im Winter muss er daher bei seinen Fahrzeiten einplanen. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass der Mitarbeiter früher aufsteht oder anders als mit dem PKW zum Arbeitsplatz anreist.

Im Hinblick auf dieses Risiko bleibt es für die Vergütung nicht geleisteter Arbeit bei dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Kommt ein Mitarbeiter also zu spät, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für die verspätete Zeit kürzen, wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann, so z.B. bei festen Arbeitzeiten. Bei Gleitarbeitszeit kann der Arbeitnehmer hingegen seinen Lohnanspruch durch Nacharbeiten in voller Höhe retten. Unabhängig davon darf ein verspäteter Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten abgemahnt werden – was im Wiederholungsfall sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Der Arbeitgeber muss dafür nicht nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde. Es reichen die Verspätungen als solche aus. Gegebenenfalls enthalten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen bei kurzfristigen (witterungsbedingten) Verspätungen.

Abzugrenzen ist das allgemeine Wegerisiko vom Vorliegen eines subjektiven, persönlichen Leistungshindernisses des Arbeitnehmers, welches ihm den Vergütungsanspruch erhält, wenn es nicht verschuldet und nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit besteht (z. B. Unfall auf dem Weg zur Arbeit, Arztbesuch, der über den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns hinausgeht, etc.). Auch Abmahnung und Kündigung sind dann ausgeschlossen. Verspätung ist also nicht gleich Verspätung.

Kommt in umgekehrter Konstellation hingegen der Arbeitgeber zu spät und kann der Arbeitnehmer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Arbeit beginnen, behält er trotz Nichtleistung der Arbeit seinen Lohnanspruch. Denn er hat seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten, die der Arbeitgeber nicht annimmt. Das Betriebsrisiko, welches Unterbrechungen umfasst, die ihre Ursache sowohl im als auch außerhalb des Betriebs haben können, trägt der Arbeitgeber. Damit wird die Verlagerung von Organisations- und Funktionsrisiken des Unternehmers auf den Arbeitnehmer vermieden.





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