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Wahlanfechtung

Betriebsratswahlen können von mindestens drei Wahlberechtigten, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder vom Arbeitgeber binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde, ohne dass eine Berichtigung erfolgt wäre und wenn sich durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert hätte oder wesentlich beeinflusst worden wäre (vgl. § 19 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Dies gilt auch für die Anfechtung der Jugendsauszubildendenvertretung. Wesentliche Vorschriften sind verletzt, wenn tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl tangiert werden, z.B. wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer nicht zugelassen wird.

Bei erfolgreicher Anfechtung ist die Wahl neu durchzuführen, wobei der neue Wahlvorstand in einer Wahlversammlung zu wählen ist. Die erfolgreiche Anfechtung entfaltet keine rückwirkende Kraft; die in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung gefassten Beschlüsse bleiben rechtswirksam. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung ergeht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Das Gericht hat von Amts wegen alle Anfechtungsgründe zu berücksichtigten. Die Beteiligten müssen sich also nicht darauf berufen.

Von der Anfechtbarkeit der Wahl ist deren Nichtigkeit zu unterscheiden, die nur bei offensichtlichen und groben Verstößen gegen die Wahlrechtsvorschriften in Betracht kommen kann z.B. wenn die Belegschaft während des Wahlaktes offen terrorisiert wird. . Bei der Nichtigkeit einer Wahl hat der Betriebsrat rechtlich nie bestanden, so dass all seine Beschlüsse unwirksam sind. Die Nichtigkeit wirkt also zurück.

In eine laufende Betriebsratswahl kann mit einer einstweiligen Verfügung eingegriffen werden, wenn sie mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre.





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