🠕 🠕

Im Mediapark 8 (Kölnturm)
50670 Köln
✆ 0221 - 99 22 566
✉ kanzlei@ra-potratz.de

Als Arbeitgeber richtig kündigen

Das Wichtigste gleich vorweg: Für den Ausspruch der Kündigung genügt ein Satz! Es sollte keine Begründung gegeben werden, warum gekündigt wurde, allenfalls Hinweise darauf, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde und – um etwaigen Schadensersatzansprüchen vorzubeugen – der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich umgehend arbeitslos/arbeitssuchenend zu melden.

Für den Arbeitgeber ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel erheblich schwieriger als für den Arbeitnehmer, jedenfalls dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und das zu kündigende Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, d.h. es muss ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund vorliegen. Mit anderen Worten: Für den Arbeitgeber ist die Anwendbarkeit des KSchG ungünstig. Zudem ist es ein Erfahrungssatz, dass bei Anwendbarkeit des KSchG der gekündigte Arbeitnehmer oftmals auch dann Kündigungsschutzklage erhebt, wenn er das Arbeitsverhältnis gar nicht fortsetzen will, sondern lediglich auf eine Abfindung spekuliert – und oftmals auch erhält.

Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung nicht „wasserdicht“ ist. Weiß der Arbeitgeber das, ist es ohnehin sinnvoll, dem Arbeitnehmer zunächst einen Aufhebungsvertrag – gegebenenfalls unter anwaltlichem Beistand – anzubieten, er vermeidet unnötige Kosten. Kommt er nicht zustande, kann der Arbeitgeber selbstverständlich immer noch kündigen. Tut er dies (mit nur einem Satz, s.o.!) so kann zur Kündigungserklärung und Schriftform, zum Zugang der Kündigung, zum Kündigungsgrund und zur Empfangsbestätigung auf die Ausführungen im Fachartikel „Als Arbeitnehmer richtig kündigen“ verwiesen werden, sie gelten entsprechend.

Mit der Kündigungsfrist verhält es sich indes anders:

Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist zwar auch für den Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Sie verlängert sich aber,  je nachdem wie lange das Arbeitsverhältnis dauerte.

 

Hat es 

1. zwei Jahre bestanden: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2. fünf Jahre bestanden: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. fünfzehn Jahre bestanden, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. zwanzig Jahre bestanden, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Falls vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, dürfen die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Besteht ein Tarifvertrag, gelten dessen Bestimmungen.

Natürlich kann auch bei der Arbeitgeberkündigung ein „wichtiger Grund“ zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen. Hier ist dann die 2-Wochenfrist des § 626 BGB zu beachten.

Kommt das KSchG hingegen nicht zur Anwendung, kann der Arbeitgeber unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist relativ risikolos kündigen. Aus Beweisgründen sollte er die Kündigung aber durch einen Boten übergeben lassen oder persönlich unter Anwesenheit eines Zeugen übergeben respektive sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Handelt es sich bei dem zu Kündigenden um einen schwerbehinderten Menschen, muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. 

 

 

 

 

Als Arbeitnehmer richtig kündigen

 

Das Wichtigste gleich vorweg: Für die Kündigung genügt ein Satz!  Ein Musterschreiben finden Sie unten!

 

Kündigungserklärung

Der Arbeitgeber muss durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft sofort mit Zugang oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll, erfahren, dass der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will. Irgendein Mitwirkungsakt des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Das Kündigungsschreiben sollte klar und eindeutig sein. Ein Beendigungszeitpunkt, also zum Beispiel „zum 31.12.2013“ kann angegeben werden. Besteht Unsicherheit hinsichtlich der Kündigungsfrist, reicht es auch aus, „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu kündigen.

 

Schriftform

Seit dem 01.05.2000 muss jede Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Telefax, Telegramm, Email und SMS genügen daher nicht mehr. Dies bedeutet auch, dass die Kündigung eigenhändig oder per notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss.

 

Zugang der Kündigung

Was hierfür erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Kündigung unter Abwesenden oder Anwesenden ausgesprochen wurde. Unter Abwesenden muss sie derart in den Bereich des Arbeitgebers gelangen, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Briefkasten, Postfach, o.ä.). Unter Anwesenden geht sie durch einfache Übergabe zu. Nicht zugegangen ist die Kündigung, wenn lediglich eine Kopie übergeben wird.

Der Einwurf in den Briefkasten sollte möglichst am frühen Morgen erfolgen, bevor er üblicherweise geleert wird. Sonst zählt womöglich erst der nächste Tag als Zugang. Damit kann sich schlimmstenfalls die Kündigungsfrist nach hinten verschieben.

 

Kündigungsfrist

Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Falls vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, dürfen die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Häufig wird auch eine dynamische Verlängerung der Frist vereinbart, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt. Besteht ein Tarifvertrag, gelten dessen Bestimmungen. Ein „wichtiger Grund“ kann gegebenenfalls sogar zu einer fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers führen (z.B. bei Mobbing oder wenn längere Zeit das Gehalt nicht gezahlt wurde).

Kündigungsgrund

Grundsätzlich muss ein Kündigungsgrund nicht angegeben werden. Lediglich bei der außerordentlichen Kündigung kann dies der Fall sein, allerdings nur, wenn es verlangt wird (§ 626 Abs. 1 BGB).

Empfangsbestätigung

Eine Bestätigung betreffend den Erhalt der Kündigung ist üblich, aber rechtlich nicht erforderlich.

 

Musterkündigung für Arbeitnehmer zum Download

Eine Musterkündigung für Arbeitnehmer haben wir für Sie vorbereitet. Sie können sie hier herunterladen.

Trennungsgespräche richtig führen

Einleitung:

Nachfolgender Artikel geht zum einen von der Prämisse aus, dass Sie als Firmeninhaber oder entscheidungsbefugter Vorgesetzter die unternehmerische Entscheidung zu Rationalisierungsmaßnahmen getroffen haben, welche zum Wegfall von Arbeitsplätzen und daher zum Personalabbau führt. Zum anderen geht es aber auch um die Handhabung der Lösung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Mitarbeiters liegen. Zweck des Trennungsgespräches ist, den Schaden für das Unternehmen, den ausscheidenden Mitarbeiter, aber auch für die im Unternehmen verbleibenden Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Wenn Sie einfach kündigen und gegebenenfalls dem Mitarbeiter dann aus dem Weg gehen oder ihn freistellen, ist er in seinem Ego verletzt. Deshalb wird er die Kündigung nicht einfach hinnehmen, sondern Kündigungsschutzklage erheben. Und das Gerichtsverfahren – vielleicht auch durch zwei Instanzen – kostet Zeit, Geld und Nerven. Möglicherweise wird der Gekündigte auch die Kollegen demotivieren, indem er Sie schlecht macht und diese dann befürchten, irgendwann würden Sie mit ihnen auch so umgehen.

Natürlich ist ein Trennungsgespräch für die Beteiligten unangenehm, aber es ist eben auch ein probates Mittel, um gleich mehrere Ziele zu erreichen. Allerdings nur, wenn Sie inhaltlich und organisatorisch gut vorbereitet sind.

 

I. Vorbereitung des Trennungsgesprächs

1. Inhaltlich:

Überlegen Sie sich, welche stichhaltigen Kündigungsgründe Sie vorweisen können. Als alternatives Szenario sollten Sie zumindest gedanklich auch einen Aufhebungsvertrag vorbereiten. Bei weniger problembelasteten Trennungen – etwa zum Ende der Probezeit oder nach Auslauf eines befristeten Arbeitsvertrages – kann dies m.E. jedoch vernachlässigt werden. Jedenfalls muss dem Mitarbeiter unmissverständlich klar gemacht werden, dass es keine Alternative zur Trennung gibt. Die Gründe sollten zuvor arbeitsrechtlich geprüft worden sein, damit sie auch in einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten.

In der Vorbereitungsphase könnten Sie sich beispielsweise etwa folgende Fragen stellen:

    • Welcher Trennungsgrund liegt vor?
    • Wie will ich die Trennungsgründe kommunizieren? (was will ich überhaupt sagen – Stichworte!)
    • Soll bzw. will ich den Mitarbeiter über den Ablauf des gesamten Verfahrens der Trennung informieren (hier müssen Sie die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, ggf. machen Sie sich nämlich angreifbar!)?
    • Übergabe der Kündigung im Gespräch oder postalisch?
    • Anwesenheit des Mitarbeiters bis zum Ausscheiden, Freistellung, Urlaub, Überstunden, Urlaubs-/ Weihnachtsgeld, usw.
    • Alternative: Aufhebungsvertrag? Bejahendenfalls: Modalitäten?
    • Hilfsangebote (z.B. Übernahme in eine Auffanggesellschaft, Outplacementberatung)
    • Wie wirke ich möglichen emotionalen Reaktionen des Mitarbeiters entgegen? Wie reagiere ich auf seine Emotionen?
    • Wie gehe ich mit etwaigen Schuldzuweisungen des Mitarbeiters um? Wie werden die verbleibenden Mitarbeiter über die Kündigungen informiert?

 

2. Organisatorische Vorbereitung:

Das Gespräch sollten Sie in einem ruhigen Raum führen. Selbstverständlich muss es ungestört und ohne Zeitdruck erfolgen, sollte aber nicht länger als ca. 20 Minuten dauern. Oft ist es sinnvoll, je nach Position des Mitarbeiters weitere Personen mit Personal- und / oder Führungsfunktionen zum Trennungsgespräch hinzu zu bitten, gegebenenfallls sogar den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Es kann aber auch vorteilhafter sein, das Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter unter vier Augen zu führen (Einzelfallentscheidung!).

 

II. Durchführung des Trennungsgesprächs

1. Gesprächseröffnung und Ausspruch der Kündigung

Jeder einleitende Smalltalk verbietet sich angesichts dessen „was da kommt“. Der Mitarbeiter würde es Ihnen im Nachhinein übel nehmen. Sie sollten gleich auf den Punkt kommen und die Botschaft übermitteln. Empirischen Untersuchungen zufolge sollte die Trennung n den ersten drei bis fünf Sätzen klar und unmissverständlich ausgesprochen werden. Verzichten Sie also auf „Geschwafel“. (Formulierungsvorschlag z.B.: „Wir haben eine unangenehme Nachricht für Sie: Wir haben uns entschieden, Ihnen zum ……. zu kündigen.“).

 

2. Trennungsbegründung und Reaktion des Mitarbeiters

Nachdem die Kündigung ausgesprochen ist, legen Sie die Kündigungsgründe dar. Bei persönlichen Faktoren ist die Begründung schwieriger als bei wirtschaftlichen. Auf jeden Fall sollten Sie die Begründung spezifisch und individuell formulieren, um dem Mitarbeiter klar zu machen, warum es gerade ihn trifft. Erfahrungsgemäß ist der Mitarbeiter nun „angeschlagen“. Es folgen dann je nach Charakter unterschiedliche Reaktionen (Tränen, Schweigen, Wutausbruch). Hiermit ist dann professionell und souverän umzugehen. Geben Sie dem Mitarbeiter Zeit, die Fassung wiederzugewinnen und anschließend eine inhaltlich verständliche Erklärung. Auf keinen Fall sollten Sie sich aber auf eine Diskussion über die Auswahlkriterien, welche zur Kündigung führten, einlassen. Achten Sie auch darauf, nicht aus Mitleid ungewollte Zugeständnisse zu machen.

 

3. Das weitere Procedere

In der Regel möchte der Mitarbeiter nun wissen, wie es weitergeht. Da Sie sich insoweit vorbereitet haben, können Sie spätestens jetzt das Gespräch auf eine sachliche Ebene zurückführen. Geben Sie dann kurz alle Informationen, die notwendig sind (s.o. I.1.) Vielleicht stellen Sie sich bei einer betriebsbedingten Kündigung als Referenz zur Verfügung, offerieren Sie ein wohlwollendes Zeugnis. Falls der Mitarbeiter freigestellt wird, sollten Sie sich bei ruhiger und sachlicher Kommunikation umgehend die Büroschlüssel aushändigen lassen.

 

4. Gesprächsabschluss

Falls beabsichtigt, können Sie ankündigen, noch ein faires Trennungsangebot zu unterbreiten. Konkrete Verhandlungen sollten einem späteren Folgegespräch vorbehalten bleiben, da der Mitarbeiter hierzu unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung wahrscheinlich noch nicht in der Lage sein wird. Natürlich haben Sie Ihr Angebot schon im Kopf. Gerade beim Trennungspaket können Sie Ihr Prozessrisiko minimieren (Zahlung einer Abfindung, aber auch freiwillige Leistungen wie Outplacement-Beratung, Zeit und Unterstützung für die berufliche Neuorientierung).

Zum Schluss suchen Sie mit dem Mitarbeiter nach einer gemeinsamen Sprachregelung gegenüber den Arbeitskollegen. So vermeiden Sie Gerüchte. Legen Sie auch gemeinsam fest, ob der Mitarbeiter zunächst seine Kolleginnen und Kollegen informiert oder ob Sie das mit oder ohne ihn übernehmen. Als verständnisvoller Chef bieten Sie dem Mitarbeiter dann an, nach Hause zu gehen.

 

Vorstehende Ausführungen stellen ein allgemeines Gerüst zum Thema „Trennungsgespräche“ dar, welches in jedem Einzelfall nach entsprechender Beratung angepasst werden muss. Seine Verwendung geschieht auf eigenes Risiko und unter jeglichem Haftungsausschluss unserer Kanzlei. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.





★★★★★
Sehr gut 5.00 / 5.00
95 Bewertungen.

⭐⭐⭐⭐⭐ 5.0/5.0