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Probezeit

Arbeitsvertragliche Klauseln zur Probezeit können in zwei Formen auftreten.

Zum einen kann vereinbart sein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Zeit endet, wobei als Grund für die Befristung die Erprobung des Arbeitnehmers angegeben wird. Eine solche zeitliche Befristung ist zulässig. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch mit Ende der Probezeit. Es handelt sich bei dieser Variante um ein befristetes Probearbeitsverhältnis. Zum anderen kann vereinbart werden, dass die ersten Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Dann liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit vor. Ist die vereinbarte Probezeit abgelaufen, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis fort.

Diese Variante ist im Zweifel die Regel, das befristete Probearbeitsverhältnis die Ausnahme.

Zu beachten ist, dass im Gegensatz zum befristeten Probearbeitsverhältnis bei einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit von Beginn an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, das unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen kann.

Zwar gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten und einer Mitarbeiterzahl von mindestens 11 Arbeitnehmern, wobei gewöhnlich die vertraglich vereinbarte vorgeschaltete Probezeit 6 Monate dauert. Sie kann jedoch auch länger vereinbart werden. Ist dann die gesetzliche Wartezeit von 6 Monaten abgelaufen und arbeiten mindestens 11 Arbeitnehmer im Betrieb, erfasst der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG das Arbeitsverhältnis also bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit. Das gleiche gilt bei einer Schwerbehinderung. Besonderer Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX besteht zwar auch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten (vgl. § 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Aber auch hier kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit länger sein. Ist sie länger als 6 Monate vereinbart, so erfasst der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten und damit während der Restdauer der vertraglichen Probezeit.

Schließlich gilt auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere bereits während einer vertraglich vereinbarten vorgeschalteten Probezeit. Da hier keine Wartezeit einzuhalten ist, greift der Sonder-kündigungsschutz vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Für die ordentliche Kündigung während der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen (taggenau, vgl. § 622 Abs.3 BGB), außer im Arbeits- oder Tarifvertrag sind andere Kündigungsfristen enthalten.

Die Dauer der Probezeit kann zwar grundsätzlich frei vereinbart werden, doch wird sie von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Inhaltes der Tätigkeit begrenzt. Ist sie eher einfacher Art, bedarf die Erprobung des Arbeitnehmers nicht so viel Zeit wie bei einer komplizierten Tätigkeit. Bei einfachen Tätigkeiten ist eine Probezeit von etwa 3 bis 4 Monaten ausreichend, bei anspruchsvolleren können 6 bis 9 Monate angemessen sein. Über 9 Monate hinaus darf eine Probezeit nur in seltenen Ausnahmefällen gehen. In der Regel werden 6 Monate langen.

Bei Berufsausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit kraft gesetzlicher Vorschrift mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate (vgl. § 22 Berufsbildungsgesetz, (BBiG).





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