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Medizinischer Dienst

Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, so kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragen. Leistet der Arbeitnehmer dieser Aufforderung keine Folge, so kann dies nach erfolgter Abmahnung zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht zur Leistungsverweigerung nach § 7 EFZG (Entgeltfortzahlung) berechtigt.





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