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Kurzarbeitergeld

Grundsätzlich sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet. Jedoch besteht bei rückläufiger Konjunktur die Möglichkeit, sog. Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur zu beantragen, um zu verhindern, dass der Betrieb wegen eintretender Zahlungsunfähigkeit gänzlich eingestellt werden muss.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld steht zwar dem Arbeitnehmer zu, der Antrag wird aber vom Arbeitgeber bzw. Betriebsrat gestellt. Wird ihm stattgegeben, zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer aus und bekommt es dann von der Arbeitsagentur erstattet. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach anordnen, vielmehr bedarf es hierfür einer Rechtsgrundlage. So kommen z.B. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in Betracht. Kurzarbeit kann auch individuell mit jedem

Arbeitnehmer vereinbart werden. Besteht keine Rechtsgrundlage, kann die Einführung von Kurzarbeit nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf zudem der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Arbeitnehmern, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen zu dem erhöhten Leistungssatz erfüllen, 67 %, bei allen übrigen Arbeitnehmern 60 %. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.





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