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Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines Beraters

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die gegen einen Betriebsrat und seine Vorsitzenden gerichtete Vergütungsklage einer auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierten Gesellschaft zu entscheiden.

Nachdem der Betriebsrat eines an mehreren Standorten tätigen Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern den Beschluss gefasst hatte, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich gemäß § 111 S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) von der Klägerin betriebswirtschaftlich beraten zu lassen, erteilte der Betriebsratsvorsitzende der Klägerin einen Beratungsauftrag. Die Klägerin nimmt nunmehr sowohl den Betriebsrat als Gremium als auch den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung von Honorar für die von ihr erbrachten Beratungsleistungen in Anspruch, deren genauer Umfang und Gegenstand zwischen den Parteien streitig ist.

Die Vorinstanzen haben die gegen den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen den Betriebsrat als Gremium gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen.

Der III. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen:

Aufbauend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermögens- und Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im Verhältnis zum Arbeitgeber ist eine Vermögens- und – daraus folgend – eine Rechtsfähigkeit des Betriebsrats auch im Verhältnis zu Dritten (hier: dem Beratungsunternehmen) anzunehmen, soweit die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegt. Der gegen den Arbeitgeber gerichtete Anspruch des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG auf Befreiung von der gegenüber dem Berater bestehenden Verbindlichkeit setzt notwendig das Bestehen einer eigenen Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber dem Dritten voraus. Ohne wirksame vertragliche Grundlage würde der Dritte auch kaum den Betriebsrat beraten.

Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 S. 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist indes nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Denn nur in diesem Umfang ist der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig. Schutzwürdige Interessen des Beraters stehen einer solchen Begrenzung der Vertragswirksamkeit nicht entgegen, da eine weitergehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Betriebsrats für den Berater mangels eines über den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch hinaus gehenden Vermögens des Betriebsrats regelmäßig wertlos ist.

Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums sind im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen. Soweit sie von dem Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens dennoch überschritten werden, ist der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende kann insoweit gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haften, es sei denn das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen.

BGH, Urteil vom 25.10.2012, – III ZR 266/11 –

Quelle: BGH PM Nr. 180/12 vom 25.10.2012

Sprechstunden des Betriebsrats

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Sitzungen des Betriebsrats

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Kosten des Betriebsrats

s. Betriebsrat, Kosten und Sachaufwand

Geschäftsführung des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat überhaupt erst handlungsfähig wird, wählt er aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Denn der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Hat der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt. Hierbei handelt es sich um solche des internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereichs. Im allgemeinen betrifft dies sich regelmäßig wiederholende Geschäfte.

Die Sitzungen des Betriebsrats beruft der Vorsitzende ein. Er hat hierzu die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat fasst Beschlüsse, die in der Regel mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält (§ 34 Abs. 1 BetrVG).

Die Mitglieder des Betriebsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Jedoch sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (§ 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

Mitglieder des Betriebsrates können auch Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verlangen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Unbeschadet dessen hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Ab einer Belegschaft von 200 Arbeitnehmern sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit in gesetzlich festgelegter Zahl ganz freizustellen (vgl. § 38 BetrVG).

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 39 Abs. 1 Abs. 1 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 39 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Arbeitnehmern, die wegen des Besuchs der Sprechstunde des Betriebsrates Arbeitszeit versäumen, darf der Arbeitgeber nicht das Arbeitsentgelt mindern (§ 39 Abs. 3 BetrVG).

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Freistellung des Betriebsrats

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen

s. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen

Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen (§ 74 BetrVG). Sie sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Mitglieder des Betriebsrates, des Gesamt- und Konzernbetriebsrates, ferner der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-Ausbildungsvertretung, usw., des Wirtschaftsausschusses etc. (vgl. im einzelnen § 78 BetrVG) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den Mitgliedern des Betriebs-, Gesamt- und Konzernbetriebsrates, ebenso wenig gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle. Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig (§ 74 BetrVG).

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates fest (vgl. § 80 Abs. 1 BetrVG).

 





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