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Betriebsrat, Kosten und Sachaufwand

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Betriebsrat, Geschäftsführung

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Betriebsrat, Freistellung

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Betriebsrat, Ehrenamt

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Betriebsrat, Arbeitsbefreiung

s. Geschäftsführung des Betriebsrats

Betriebsrat, Allgemeine Aufgaben

s. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Betriebsrat

s. a. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen

Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Seine Rechtsstellung und Rechte regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten im Betrieb. Die Betriebsratsmitglieder genießen während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz (§§ 103 BetrVG, 15 KSchG), d.h. sie sind grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zwingend die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 103 BetrVG), andernfalls ist sie unwirksam. Erteilt der Betriebsrat sie nicht, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht ein sog. Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen. Erst wenn der rechtskräftige Beschluss vorliegt, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Gegen die unwirksame Kündigung ist innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage möglich.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie reichen von Informationsrechten über Anhörungs- und Beratungsrechte, von Überwachungsaufgaben bis hin zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Insoweit ist der Arbeitgeber in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beschränkt. Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Teilweise sind sie freiwilliger Natur, teilweise sind sie jedoch auch erzwingbar. Die Einschränkung der Rechte des Betriebsrats ist nicht zulässig.

§ 102 BetrVG gewährt dem Betriebsrat allerdings kein Veto- oder Zustimmungsverweigerungsrecht. Der Arbeitgeber kann daher spätestens nach Ablauf der Frist die beabsichtigte Kündigung aussprechen.





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