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Arbeitszeit

Die Arbeitszeit wird meistens im Arbeitsvertrag festgelegt. Falls nicht, gilt die betriebsübliche. Dabei sind jedoch gesetzliche Einschränkungen zu beachten.

§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 ArbZG regelt die Ruhepausen, § 5 ArbZG die Ruhezeiten.

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Hiervon sind Ausnahmen möglich.

So kann die Dauer der Ruhezeiten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonates oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Außerdem können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG).

Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer oder Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten diese Vorschriften (§ 5 Abs. 4 ArbZG)

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist untersagt (§ 9 ArbZG). Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen (s. hierzu umfangreich § 10 ArbZG).

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertragen beschäftigt werden (§ 8 Mutterschutzgesetz, MuSchG).

Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG). Der Arbeitgeber hat sie für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 9 JArbSchG). Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Sie müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen (§ 1 JArbSchG).

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, so steht ihm ein sogenanntes erzwingbares Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG), ebenso bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).





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