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Betriebsrat, Allgemeine Aufgaben

s. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen (§ 74 BetrVG). Sie sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Mitglieder des Betriebsrates, des Gesamt- und Konzernbetriebsrates, ferner der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-Ausbildungsvertretung, usw., des Wirtschaftsausschusses etc. (vgl. im einzelnen § 78 BetrVG) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den Mitgliedern des Betriebs-, Gesamt- und Konzernbetriebsrates, ebenso wenig gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle. Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig (§ 74 BetrVG).

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates fest (vgl. § 80 Abs. 1 BetrVG).

 





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