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Müssen Arbeitnehmer an Karneval arbeiten?

Viele Arbeitnehmer meinen, der Arbeitgeber müsse ihnen an Karneval, insbesondere an Weiberfastnacht und Rosenmontag, frei geben. Doch dem ist nicht unbedingt so.

Zunächst einmal gilt, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten an gesetzlichen Feiertagen von der Arbeit freistellen muss. Weiberfastnacht und Rosenmontag sind aber keine Feiertage. Daher steht es grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ob er seinen Mitarbeitern frei gibt oder nicht, ebenso, ob er die etwaige Freistellung vergütet oder nicht.

 

Etwas anderes kann sich aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu einzelnen Feier- und Brauchtumstagen, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben.

 

Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist selbst im Rheinland eher selten. Gelegentlich enthalten Tarifverträge einschlägige Vorgaben, in denen schon einmal der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag ausgewiesen ist. Ein Anspruch auf Freistellung kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, welche der Betriebsrat auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts verlangen kann, da die Frage der Freistellung an Weiberfastnacht und Rosenmontag die „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ betrifft (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Existiert eine derartige Betriebsvereinbarung, darf der Arbeitgeber selbst dann nicht zur Arbeitsleistung auffordern, wenn der Rosenmontagszug ausnahmsweise ausfällt.

 

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber regelmäßig – mindestens dreimal in Folge – ohne Vorbehalt bestimmte Verhaltensweisen wiederholt und die Arbeitnehmer daraus den Schluss ziehen können, die Leistung/Vergünstigung solle ihnen auf Dauer gewährt werden. Daher müssen Arbeitgeber, die ihren Angestellten mindestens drei Jahre hintereinander kommentarlos am Weiberfastnacht und/oder Rosenmontag freigegeben haben, dies auch in Zukunft tun, da die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung erworben haben. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wird in diesem Fall Bestandteil des Arbeitsvertrages, und zwar selbst dann, wenn der Rosenmontagszug ausnahmsweise ausfällt (s.o., wie bei der Betriebsvereinbarung).

 

Will der Arbeitgeber die betriebliche Übung vermeiden, muss er den Arbeitnehmern alljährlich klar machen, dass die Freistellung unter Vorbehalt steht und damit freiwillig erfolgt.

 

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten v.g. Grundsätze nur eingeschränkt, da sie in aller Regel nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihnen bisher gewährte zusätzliche Vergünstigungen weitergewährt werden.

 

Natürlich kann der Arbeitnehmer, wenn sich ein Anspruch auf Freistellung nicht ergibt, für Weiberfastnacht/ Rosenmontag Urlaub beantragen, der nur abgelehnt werden darf, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (§ 7 BUrlG).

Der Arbeitnehmer sollte sich aber unbedingt davor hüten, einfach der Arbeit fern zu bleiben. Hier riskiert er arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnung oder, je nach Lage des Falles, sogar die (außerordentliche) Kündigung.





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