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Sperrzeit

Die Lösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld, wenn die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung des Arbeitnehmers, der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (Aufhebungsvertrag!) oder der Kündigung durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Das Herbeiführen der Arbeitslosigkeit muss vom Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten sein.

Die Sperrzeit kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn er die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, verhindert. Abgelehnte Arbeitsangebote privater Vermittler führen hingegen nicht zur Sperre.

Die Sperrzeit führt zu einem Ruhen des Leistungsanspruches. Bei einer Arbeitsaufgabe dauert sie 12 Wochen (Regeldauer). Sie umfasst nur 6 Wochen, wenn die Regeldauer eine besondere Härte darstellen würde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Eintritt der Sperrzeit von 12 Wochen als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Eine besondere Härte liegt etwa vor, wenn der Arbeitslose sich unverschuldet über die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes geirrt hat. Unverschuldet ist der Irrtum nach der Rechtsprechung aber nur, wenn er auf einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit beruht. Schließlich verkürzt sich die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Eine Verkürzung auf 6 Wochen tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen beendet worden wäre.