Eine salvatorische Klausel betrifft die Rechtsfolgen bei Teilnichtigkeit eines Vertrags. Danach soll der Restvertrag bestehen bleiben und die unwirksamen Klauseln durch wirksame Klauseln ersetzt wer-den, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht (vgl. auch § 139, 306 Abs. 1 BGB).