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Mobbing

„Mobbing“ ist nach der „Definition“ des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Thüringen das fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhalten, das nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten reicht aus. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen (LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 – 5 Sa 403/00).

Danach setzt Mobbing also voraus, dass

  • der Betroffene von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert wird,
  • der Betroffene sich dabei in einer unterlegenen Position befindet, d.h. wenn es eine klare Täter-Opfer-Beziehung gibt,
  • die feindseligen Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vor-genommen werden. Hier gibt es keine klare zeitliche Grenze, doch dürfte ein Zeitraum von 2 oder 3 Wochen jedenfalls zu kurz sein. Ein Anzeichen für systematische Feindseligkeiten kann darin liegen, dass der Betroffene erkrankt, wobei oft psychosomatische Beschwerden auftreten,
  • die feindseligen Handlungen rechtswidrig sind, d.h. wenn es hierfür keinen rechtlich zulässigen Grund gibt. Rechtswidrig sind die feindseligen Handlungen insbesondere, wenn der Betroffene zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes gezwungen werden soll.

Es ist stets eine Gesamtschau vorzunehmen, wobei folgende Einzelakte denkbar sind (nicht abschließend):

  • ständige – unberechtigte – Kritik an der Arbeit oder auch am Privatleben,
  • Androhung körperlicher Gewalt, Anwendung leichter Gewalt,
  • mündliche/schriftliche Drohungen,
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten,
  • sexuelle Handgreiflichkeiten,
  • es wird nicht mehr mit dem Betroffenen gesprochen, er wird „wie Luft“ behandelt,
  • Vorgesetzte/Kollegen lassen sich nicht ansprechen,
  • Versetzung in einen Raum weit weg von den Kollegen,
  • den Kollegen wird vom Vorgesetzten verboten, den Betroffenen anzusprechen,
  • Vorgesetzte oder Kollegen schränken die Möglichkeiten des Betroffenen ein, sich zu äu-ßern,
  • Verbreitung von Gerüchten, lächerlich machen,
  • der Betroffene wird gezwungen, Arbeiten auszuführen, die sein Selbstbewusstsein verletzen,
  • die Entscheidungen des Betroffenen werden in Frage gestellt,
  • dem Betroffenen werden obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nachgerufen,
  • Vorgesetzte oder Kollegen schränken die Möglichkeiten des Betroffenen ein, sich zu äu-ßern,
  • sexuelle Annäherungen oder verbale sexuelle Angebote,
  • dem Betroffenen werden keine Arbeitsaufgaben zugewiesen oder es wird ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz genommen, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann,
  • Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben,
  • Zuweisung von Arbeitsaufgaben, welche die Qualifikation übersteigen, um den Betroffenen bloß zu stellen.