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Mitbestimmung des Betriebsrates
Bei der Mitbestimmung des Betriebsrates wird zwischen der zwingenden und der eingeschränkten unterschieden. Bei der zwingenden Mitbestimmung entscheidet die Einigungsstelle (vgl. §§ 87 Abs. 2, 91 S. 3 BetrVG), falls sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen können. Bei der eingeschränkten Mitbestimmung wird der Konflikt im gerichtlichen Beschlussverfahren entschieden (vgl. §§ 99 Abs. 4, 103 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Durchführung der Maßnahme rechtzeitig und umfassend informieren und dessen Zustimmung abwarten.
Personelle Angelegenheiten
Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten wird im Wesentlichen durch § 99 Abs. 1 für Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen (vgl. § 95 Abs. 3 BetrVG), im Bereich der Berufsbildung (§§ 96ff. BetrVG) und im Bereich der Kündigungen durch §§ 102, 103 BetrVG definiert.
Soziale Angelegenheiten
Hier ist vor allem der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG von Bedeutung. Er umfasst eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten wie z. B. bei der Frage der Ordnung im Betrieb, der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage, der Urlaubsplanung, der Verhinderung von technischen Überwachungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz, usw..
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Die Mitbestimmung wird hier durch die Beteiligung am Wirtschaftsausschuss gem. §§ 106 ff. BetrVG und dem MitbestG, MontanmitbG, DrittelbeteilG gewährleistet.