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Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer muss bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages die Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit aus anderen Gründen geltend machen will. Die Klage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (vgl. §§ 4 und 7 KSchG, Ausschlussfrist).