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Insolvenz

Das Arbeitsverhältnis besteht in der Insolvenz fort, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag erfüllen muss. Allerdings leistet die Arbeitsagentur für die letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld. Daher kommt eine fristlose Kündigung häufig nicht in Betracht, jedoch besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Sie beträgt maximal drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere maßgeblich ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 InsO). Hiervon betroffene Arbeitnehmer können wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen (§ 113 Abs. 1 S. 3 InsO).

Bei Lohnrückständen von drei Monaten oder mehr dürfte der Arbeitnehmer berechtigt sein, von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Arbeitsleistung Gebrauch zu machen, d.h. er braucht nicht mehr zu arbeiten. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht ihm nämlich zu, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung nicht unerheblich in Rückstand ist. Die ist bereits bei mehr als zwei Monatslöhnen der Fall. Bis zum Ausgleich der Rückstände braucht der Arbeitnehmer daher nicht zu arbeiten, verliert aber trotzdem nicht seinen (weiteren) Lohnanspruch, da er die Leistungsverweigerung nicht verschuldet hat.

Bei nur verzögerten Zahlungen steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht allerdings nicht zu. Er könnte dann zwar kündigen, sollte aber bedenken, dass ihm u.U. eine Sozialplanabfindung entgeht und eine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur beim Arbeitslosengeld auferlegt wird. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ist auch erst nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers möglich. Eine Kündigung nach mehr als drei Monaten ohne Lohnzahlung ist evtl. ratsam. Nur wenn fest steht, dass das Unternehmen saniert wird, ist eine Weiterarbeit sinnvoll.