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Gesamtzusage

Der Arbeitgeber kann durch förmliche Bekanntgabe an die Belegschaft zusätzliche Leistungen zu gewähren. Gesamtzusagen beziehen sich nur auf Regelungen, welche dem Arbeitnehmer günstig sind. Die Gesamtzusage ist ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer, welches dieser annehmen oder ablehnen kann. Von einer Gesamtzusage kann sich der Arbeitgeber nur durch eine Änderungskündigung befreien. Wo ein Betriebsrat besteht, sind insbesondere dessen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 BetrVG zu beachten.