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Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Arbeitsrecht 2024

Mindestlohn und bei Minijobs
Der Mindestlohn ist zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro gestiegen. Die Verdienstgrenze bei Minijobs steigt vom 01.01.2024 an von 520,00 € auf 538,00 € und ab 01.01.2025 auf 556,00 €.

 

Inflationsausgleich bleibt auch 2024 abgabenfrei
Arbeitgeber können noch bis 31.12.2024 ihren Arbeitnehmern die Inflationsausgleichprämie von maximal 3.000,00 € steuerfrei zahlen.

 

Ab 01.03.2024 gilt die 2. Phase der Neuregelung der Fachkräfteeinwanderung
Danach dürfen ausländische Fachkräfte künftig in nicht reglementierten Berufen auch dann arbeiten, wenn ihr im Ausland erworbener Abschluss in Deutschland nicht anerkannt ist. Sie müssen aber den Abschluss einer 2-jährigen, im Heimatland absolvierten Ausbildung und eine 2-jährige Berufserfahrung nachweisen.

Zudem wird die Liste der Mangelberufe erweitert. Hinzu kommen u.a. Führungskräfte aus der Kommunikationstechnologie, Produktion, Bau, Logistik und einige Gesundheitsberufe. Die bisherige Aufenthaltserlaubnis von 18 Monaten zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen wird auf 24 Monate verlängert.

 

Höhere Ausgleichsabgabe für Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze

Sie steigt wie folgt:

  • Stufe 1: von 125,00 € auf 140,00 €,
  • Stufe 2: auf 245,00 € und
  • Stufe 3: 360,00 €.
  • Stufe 4 (d.h. wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird), beträgt sie 720,00 € monatlich.

Lohnzuschüsse von bis zu 75% können gewährt werden, wenn Arbeitgeber Arbeitskräfte einstellen, welche bisher in Behindertenwerkstätten tätig waren.

 

Ausbildungsgarantie für Jugendliche
Ab 01.08.2024 besteht das Anrecht auf einen Ausbildungsplatz. Findet ein Jugendlicher keinen, hat er Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung.

 

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung steigt 2024 für das

  1. für das erste Lehrjahr auf 649,00 €,
  2. für das 2. Lehrjahr auf 766,00 €,
  3. für das 3. Lehrjahr auf 876,00 €,
  4. für das 4. Lehrjahr auf 909,00 €.

 

Whistleblowing-Meldestellen
Die Frist zur Einrichtung der Meldestelle ist am 17.12.2023 abgelaufen und gilt im Jahr 2024 uneingeschränkt.

Eine Verschärfung gilt für Betriebe mit mindestens 250 Mitarbeitern. Die interne Meldestelle muss vom Unternehmen selbst vorgehalten werden.