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Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) seit dem 01.06.2017 in Kraft

Das Entgelttransparenzgesetz will Entgeltgerechtigkeit zwischen Männern und Frauen herbeiführen. Hierzu werden dem Arbeitgeber Auskunfts- und Berichtspflichten auferlegt.

 

Der Auskunftsanspruch besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Er bezieht sich nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Arbeitnehmer, sondern auf die Kriterien und das Verfahren der Entgeltermittlung sowie auf Angaben zum Vergleichsentgelt. In tarifgebundenen Unternehmen soll er über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Mitarbeiter unmittelbar an den Arbeitgeber wenden. Der Arbeitgeber hat den Auskunftsanspruch binnen drei Monaten zu erfüllen. Tut er das nicht, wird ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vermutet, so dass er dann das Gegenteil beweisen muss. Diese Rechtsfolge gilt aber nur Arbeitgeber ohne Tarifbindung bzw. Tarifanwendung.

 

 

Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sollen betriebliche Prüfverfahren einführen und ihre Entgeltregelungen mindestens alle fünf Jahre auf Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots überprüfen. Die Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens erfolgt allerdings auf freiwilliger Basis und dürfte keine Relevanz entfalten. Nach HGB lageberichtspflichtige Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind zudem verpflichtet, regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Herstellung der Entgeltgleichheit zu berichten.

 

 

Im Übrigen dürfen z.B. bei arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogenen Kriterien trotz gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit Ungleichbehandlungen erfolgen.