🠕 🠕

Im Mediapark 8 (Kölnturm)
50670 Köln
✆ 0221 - 99 22 566
✉ kanzlei@ra-potratz.de

Entgeltfortzahlung

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG) haben Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG).

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen wird der Arbeitgeber frei, dann besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen nur, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (vgl. § 3 EntgeltfortzahlungsG).