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Einigungsstelle

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle errichtet werden (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Sollte dies nicht gelingen, bestellt ihn das Arbeitsgericht.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht an verschiedenen Stellen bei Meinungsverschieden-heiten zwischen o.g. Parteien die Einrichtung einer Einigungsstelle vor. Diese Möglichkeit spielt bei Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine große Rolle, um Betriebsvereinbarungen erzwingen zu können. Die Einigungsstelle ist eine starke Waffe des Betriebsrats. Der Arbeitgeber möchte sein Vorhaben schnell umsetzen. Der Betriebsrat kann, sofern der Arbeitgeber zu einer Einigung mit ihm nicht bereit ist, die Einigungsstelle anrufen und dessen Vorhaben verzögern, was für ihn häufig mit erheblichen Kosten verbunden ist. Darüber hinaus ist die Einrichtung der Einigungsstelle ebenfalls mit Kosten verbunden, die der Arbeitgeber zu tragen hat (§ 76 a Abs. 1 BetrVG). Dies alles kann einen Arbeitgeber dazu bewegen, dem Betriebsrat auch ohne Einschaltung einer Einigungsstelle entgegen zu kommen.

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt er nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. (vgl. § 76 Abs. 3 BetrVG). Besondere Bedeutung erhält die Einigungsstelle in den Fällen, wo ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzt. Dann wird sie nämlich auf Antrag nur einer Seite tätig. Benennt die andere Seite dann keine Mitglieder oder bleiben die benannten Mitglieder der Einigungsstelle trotz rechtzeitiger Einladung fern, so der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder alleine (§ 76 Abs. 5 BetrVG) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Er-messens kann durch Betriebsrat oder Arbeitgeber nur binnen zwei Wochen ab Zugang des schriftlich niedergelegten Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.