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Datengeheimnis
Erhebung, Verarbeitung (§ 3 Abs. 4 BDSG) und Nutzung (§ 3 Abs. 5 BDSG) personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) sind nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder andere Rechtsnormen dies erlauben, anordnen oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dieses Verbot gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter (§ 5 BDSG).