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Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht
Kurzarbeit
Das Corona-Jahr 2020 hatte es (auch) arbeitsrechtlich in sich: Kurzarbeit hat viele Arbeitsplätze gerettet, Arbeitsrechtler haben das Infektionsschutzgesetz entdeckt, Betriebsparteien erstmalig Pandemievereinbarungen abgeschlossen und so viele Beschäftigte wie nie haben von einem Tag auf den anderen auf einmal im Homeoffice gearbeitet – letzteres auch ganz ohne Schützenhilfe durch das umstrittene Mobile-Arbeit-Gesetz, dessen Umsetzung das BMAS jetzt noch einmal angeht. Ebenfalls in Planung für 2021, aber womöglich noch umstrittener ist das Betriebsrätestärkungsgesetz.
a) Erleichtere Voraussetzungen für Kurzarbeit
Nach der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ werden die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31.12.2021 verlängert. Danach gilt:
Es müssen statt mindestens ein Drittel nur min-destens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein und es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.
Auch die Möglichkeit, Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken, wird für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit be-gonnen haben, bis zum 31.12.2021 verlängert.
b) Erhöhung des Kurzarbeitergelds und Verlängerung der Bezugsdauer
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 bzw. 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat) hat der Gesetzgeber bis zum 31.12.2021 verlängert. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Ebenfalls verlängert worden bis zum 31.12.2021 sind die befristeten Hinzuverdienstregelungen, wonach Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Des Weiteren sieht die „Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ vor, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert wird.
c) Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet. Anschließend erfolgt eine hälftige Erstattung längstens bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während der Kurzarbeit bis zum 31.12.2021 auf 100 % erhöht werden.
d) Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit
Für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen werden die Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit zur Betriebsgröße erstattet:
- Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten: 100 % der Lehrgangskosten,
- Betrieben mit 10 bis 249 Beschäftigen: 50 % der Lehrgangskosten,
- Betrieben mit 250 bis 2 499 Beschäftigten: 25 % der Lehrgangskosten und
- Betrieben mit 2.500 und mehr Beschäftigten: 15 % der Lehrgangskosten.
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.
e) Steuerliche Begünstigungen
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:11
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020
Verlängerung der Sonderregelungen über Videokonferenzen des Betriebsrats und digitale Gerichtsverhandlungen
Nach § 129 BetrVG n.F. können Sitzungen des Betriebsrats und anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe einschließlich der Einigungsstellen und Betriebsversammlungen auf digitalem Wege, also per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Diese ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Regelung hat der Gesetzgeber bis zum 30.6.2021 verlängert.
Digitale Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten
Die Möglichkeiten zur digitalen Verhandlungsführung gem. § 114 ArbGG sind dagegen zum 31.12.2020 ausgelaufen. Es verbleibt daher nur die Verhandlung per Videokonferenz nach Maßgabe der allgemeinen Regelung in § 128a ZPO.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:21
Quelle: Online-Redaktion
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) bei Schul- und Kita-Schließungen
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, wonach Eltern gem. § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Die Regelung soll rückwirkend zum 16.12.2020 in Kraft treten und damit bereits den begonnenen Lockdown erfassen.
Voraussetzung: keine andere Betreuungsmöglichkeit
Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Entschädigung für insgesamt 20 Wochen
Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, max. jedoch von 2.016,- Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.
Klarstellung zu Reisen in Risikogebiete
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG klargestellt, dass Arbeitnehmer, die sich nach der Rückkehr von einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:27
Quelle: Bundesrat PM vom 18.12.2020
Steuerliche Absetzbarkeit von Homeoffice-Tagen
Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten geltend machen – max. für 120 Tage pro Jahr und damit i.H.v. bis zu 600,- Euro. Das gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht bzw. die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Dies sieht das Jahressteuergesetz 2020 vor.
Zu beachten ist, dass für Homeoffice-Tage die – je nach Entfernung zum Arbeitsort ggf. höhere – Pendlerpauschale entfällt. Zudem gehören die Aufwendungen für das Homeoffice zu den Werbungskosten, für die die Werbungskostenpauschale von 1.000,- Euro pro Jahr gilt. Daher werden nur die Beschäftigten steuerlich entlastet, deren Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale über 1.000,- Euro liegen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:32
Quelle: Online-Redaktion
Arbeitsschutzkontrollgesetz
Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt. Damit sind in der Fleischindustrie Werkverträge und Leiharbeit im Kerngeschäft verboten. Zudem sollen bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die staatliche Aufsicht gestärkt werden. Auch für andere Branchen sieht die Neuregelung bundesweit einheitliche Regeln vor, u.a. zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung von Beschäftigten.
Im Einzelnen gilt:
In der Fleischindustrie sind ab dem 1.1.2021 Werkverträge und ab dem 1.4.2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk und damit Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigte sind davon ausgenommen.
Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000,- Euro erhöht werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:37
Quelle: Bundesregierung PM vom 18.12.2020
Mindestlohn, Insolvenzgeld-Umlage und AU-Bescheinigungen
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2021 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde 9,50 Euro brutto und ab dem 1.7.2021 9,60 Euro brutto. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 % festgelegt.
Wegfall der AU-Bescheinigung in Papier
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arbeitnehmern soll es künftig nur noch in digitaler Version geben. Als ersten Schritt hierzu wird ab dem 1.1.2021 die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse vom Arzt digitalisiert und elektronisch übermittelt. Versicherte müssen dann die Durchschrift des „gelben Scheins“ nicht mehr wie bisher selbst – per Post oder elektronisch – an ihre Krankenkasse auf den Weg bringen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:41
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020
Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.
Ab dem 1.1.2021 gelten zudem folgende neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 446,- Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401,- Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357,- Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373,- Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309,- Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283,- Euro (RBS 6)
Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31.3.2021 verlängert worden. Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:47
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020
Zuwanderung von Arbeitskräften
Die sog. „Westbalkanregelung“ ist bis Ende 2023 verlängert worden. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden in die Liste der Staaten in § 26 Abs. 1 BeschV aufgenommen. Damit erhalten britische Staatsangehörige, die ab dem 1.1.2021 nach Deutschland einreisen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang. Sie können jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Außerdem werden das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Liste der Staaten in § 41 Abs. 1 AufenthV aufgenommen. Britische Staatsangehörige dürfen damit auch dann visumfrei einreisen, wenn sie einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, zum Beispiel zu Erwerbszwecken.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:51
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020
Arbeit-von-morgen-Gesetz (Förderung von Weiterbildungen)
Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz soll das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert werden. Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Beschäftigten eines Betriebs eine berufliche Weiterbildung, ist – anders als bisher – nicht mehr für jeden einzelnen ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grds. auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.
Der Arbeitgeber erhält dann eine Bewilligung über die Gesamtleistung, mit der die entstehenden Qualifizierungskosten seiner Beschäftigten gefördert wird.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 17:55
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020
Sozialversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Sozialversicherungsrechengrößen
Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse musste der Beschäftigte seinem Arbeitgeber bislang eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. Ab dem 1.1.2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen. Das regelt das 7. SGB IV-Änderungsgesetz.
a) Gesetzliche Unfallversicherung
Zum 1.1.2021 treten folgende Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft:
- Wegfall des Unterlassungszwangs (Aufgabe der schädigenden Tätigkeit) bei den davon betroffenen neun Berufskrankheiten verbunden mit einer Ausdehnung der Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen.
- Rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten.
- Einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufs-krankheiten.
- Rechtliche Verankerung und Ausbau von bestehenden Instrumenten zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster.
- Mehr Transparenz und Anreize zur Berufskrankheitenforschung durch öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung.
Außerdem treten die neuen pauschalen Regelungen zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für jüngere oder in Ausbildung befindliche Versicherte in Kraft.
b) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anhebung der Altersgrenzen
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2021 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Zurechnungszeit wurde 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten.
d) Grundrente
Zum 1.1.2021 tritt die Grundrente in Kraft. Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 %. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75,- Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418,- Euro betragen. Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden; die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 von sich aus und zahlt den Grundrentenzuschlag ggf. rückwirkend aus.
e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt ab dem 1.1.2021 unverändert 4,2 %.
f) Sozialversicherungsrechengrößen
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr (West) und 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr (Ost);
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 8.700 Euro/Monat bzw. 104.400 Euro/Jahr (West) und 8.250 Euro/Monat bzw. 99.000 Euro/Jahr (Ost);
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr (West) und 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr (Ost);
Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 5.362,50/Monat bzw. 64.350 Euro/Jahr (einheitlich in West und Ost);
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.837,50 Euro/Monat bzw. 58.050 Euro/Jahr (einheitlich in West und Ost);
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.290 Euro/Monat bzw. 39.480 Euro/Jahr (West) und 3.115 Euro/Monat bzw. 37.380 Euro/Jahr (Ost);
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 41.541 Euro;
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 83,70 Euro monatlich;
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: 258 Euro/Monat (West) bzw. 245 Euro/Monat (Ost);
Faktor F 2021 im Übergangsbereich: Ab dem 1.1.2021 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich von 450,01 bis 1300,- Euro Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7509.
Sachbezugswerte 2021: Der Wert für Verpflegung steigt von 258 Euro auf 263 Euro (Früh-stück auf 55 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 Euro). Die Werte für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um ein Prozent von 235 Euro auf 237 Euro.
g) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
Für 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (in 2020: 44.590 Euro). Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 18:03
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020
Schwerbehinderte Menschen
Zum 1.1.2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, die Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätze leisten müssen, wenn sie nicht 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Die Erhöhung wirkt allerdings erst in Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze. Im Einzelnen gilt:
- Beträgt die Erfüllungsquote 3 bis unter 5 %, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe von 125 auf 140 Euro.
- Beträgt die Erfüllungsquote 2 bis unter 3 %, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe von 220 auf 145 Euro.
- Beträgt die Erfüllungsquote 0 bis unter 2 %, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe von 320 auf 360 Euro.
a) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung
Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr steigt zum 1.1.2021 von 80 auf 91 Euro pro Jahr bzw. von 40 auf 46 Euro pro Halbjahr.
Erhöhung des Betrags, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden
Der neue monatliche Höchstbetrag für die Übernahme von Kinderbetreuungskosten bei Ausführung einer Leistung zur medizinischen Re-habilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beträgt ab dem 1.1.2021 180 Euro pro Kind.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.12.2020 18:17
Quelle: BMAS PM vom 21.12.2020