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Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung ist eine Zusammenkunft der Arbeitnehmer eines Betriebes. Sie wird vom Betriebsrat einberufen und vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Wenn wegen der Eigenart des Betriebs (z.B. bei Schichtbetrieb) eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann, so sind Teilversammlungen durchzuführen (§ 42 Abs. 1 BetrVG).

Arbeitnehmer von organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist (§ 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In diesem Fall hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattfinden sollen (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Ansonsten ist die Betriebsversammlung nur einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, in der der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht erstattet (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann aber in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (s.o.) vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind jederzeit zulässig. Darüber hinaus ist der Betriebsrat berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43 Abs. 3 BetrVG). Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebs- und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt wurden (§ 43 Abs. 4 BetrVG).

Der Betriebsrat beschließt zuvor in einer ordnungsgemäßen Sitzung die Einberufung einer Betriebsversammlung. Er bestimmt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber oder einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs eingegangenen Anträge, soweit sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Versammlung nicht gefährden.

Einmal im Kalenderjahr muss der Arbeitgeber in einer Betriebsversammlung über

  • das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Standes der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb,
  • die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
  • die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Betriebs sowie
  • den betrieblichen Umweltschutz

berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Den Teilnehmern der Betriebsversammlung ist ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Grundsätzlich finden die Versammlungen während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung erfordert. Die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten (§ 44 Abs. 1 BetrVG).

Neben den Arbeitnehmern des Betriebes können an der Betriebsversammlung auch

  • der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 2 BetrVG),
  • leitende Angestellte lediglich als Gäste der Betriebsversammlung, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzte sind (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG); ebenso nur als Vertreter, Sachverständige oder Auskunftspersonen im Auftrag des Arbeitgebers,
  • im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, die aber nicht als Arbeitnehmervertreter wählbar sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG),
  • Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (vgl. § 43 Abs. 4 BetrVG ),
  • Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist,
  • betriebsfremde Mitglieder des Gesamt- und/oder des Konzernbetriebsrats,
  • andere Personen, soweit ihre Teilnahme sachdienlich ist,

partizipieren.

Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen sind den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Deren Beauftragte sind berechtigt, zu allen Versammlungen zu erscheinen. Arbeitgeber und Betriebsrat können der Teilnahme grundsätzlich nicht widersprechen oder sie gar verhindern. Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen haben demgegenüber kein eigenständiges Teilnahmerecht. Sie können vom Arbeitgeber nur beratend hinzugezogen werden.

Arbeitsablauf und Betriebsfrieden dürfen durch Themen der Betriebsversammlung nicht beeinträchtigt werden. Parteipolitische Betätigungen, beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen hat der Betriebsratsvorsitzende als Versammlungsleiter zu unterbinden und mithin den Störer der Versammlung zu verweisen.