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Betriebsratsanhörung bei Kündigungen

Der Betriebsrat ist bei personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers zu beteiligen. So ist er auch vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Bei der Anhörungspflicht spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber eine ordentliche, eine außerordentliche, eine fristlose oder eine Änderungskündigung beabsichtigt. Die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates besteht allerdings nicht für andere Beendigungstatbestände als die Kündigung, also z.B. nicht für eine Anfechtung des Arbeitsvertrages.

Der Betriebsrat muss auch gehört werden, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt werden soll, der noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt (d.h. dessen Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat oder der in einem Betrieb arbeitet, der regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt).

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen. Für ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Kündigungsart, die Kündigungsfrist, den Kündigungstermin und die Kündigungsgründe möglichst detailliert zu benennen. Dies ist umso bedeutender, als dass die Kündigung nicht nur bei unterlassener, sondern auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung des Betriebsrats unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat daher sämtliche Gründe mitteilen, welche die Kündigung rechtfertigen sollen. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben kommt er der Unterrichtungspflicht nicht nach.

Erfahrungsgemäß führen Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats oft relativ nachlässig durch und machen sich somit angreifbar. Deshalb sollten Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess immer die ordnungsgemäße Anhörung bestreiten. Dann muss nämlich der Arbeitgeber die Behauptung, er habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, beweisen.

Nach der Unterrichtung kann der Betriebsrat

  • der Kündigung ausdrücklich zustimmen,
  • zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben,
  • Bedenken gegen die Kündigung erheben, die aber keine rechtlichen Auswirkungen haben,
  • der Kündigung gem. § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen, wenn
    1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
    2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt,
    3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
    4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
    5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat eine einwöchige Frist ein, in der er seine Bedenken mitteilen oder der Kündigung ausdrücklich widersprechen kann. Äußert er sich innerhalb der Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Hat er Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Er soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG).

Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von dieser Verpflichtung entbinden, wenn

    • die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
    • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
    • der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.