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Arbeitnehmerhaftung

Der Arbeitnehmer nimmt fremdnützige Risiken für seinen Arbeitgeber auf sich (z.B. der Berufskraftfahrer hinsichtlich des LKW´s des Arbeitgebers). Deshalb soll er nach dem Willen der Rechtsprechung auch nur eingeschränkt für Fehler haften, die ihm dabei passieren. Dazu wurde seinerzeit die Lehre von der gefahrgeneigten Arbeit entwickelt, die inzwischen von der Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich abgelöst wurde, weil letztlich jede Tätigkeit „gefahrgeneigt“ ist. Der Arbeitnehmer haftet nach der Rechtsprechung nur begrenzt für einen von ihm verursachten Sach- und Vermögensschaden des Arbeitgebers oder eines anderen Geschädigten. Die Haftungsquote ist abhängig vom Grad des Verschuldens und zahlreichen anderen Faktoren wie etwa Mitverschulden des Arbeitgebers oder Höhe des Schadens und der Gehaltshöhe. Keine Haftung besteht grundsätzlich bei leichtester Fahrlässigkeit; bei „normaler“ Fahrlässigkeit wird das Risiko zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotal verteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz muss der Arbeitnehmer jedoch mit voller Haftung rechnen.