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Kündigungsfristen

Kündigungsfristen können im Arbeits- oder in einem Tarifvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB.

Wortlaut:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
    2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
    3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
    4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats;
    5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats;
    6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats;
    7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche längere Vereinbarung als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Anmerkung:

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom Januar 2010 verstößt das deutsche Kündigungsrecht gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Union. Die Richter halten die Regelung in § 622 Abs. 2 a.E. BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Kündigungsfrist nicht angerechnet werden, aus Gründen des Alters für diskriminierend.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen daher geändert werden. Die höchsten EU-Richter wiesen die deutschen Gerichte an, die fragliche Regelung in laufenden Prozessen vor den Arbeitsgerichten „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“. Wie die Änderung aussehen wird, bleibt abzuwarten.