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Geschäftsführung des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat überhaupt erst handlungsfähig wird, wählt er aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Denn der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Hat der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt. Hierbei handelt es sich um solche des internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereichs. Im allgemeinen betrifft dies sich regelmäßig wiederholende Geschäfte.

Die Sitzungen des Betriebsrats beruft der Vorsitzende ein. Er hat hierzu die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat fasst Beschlüsse, die in der Regel mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält (§ 34 Abs. 1 BetrVG).

Die Mitglieder des Betriebsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Jedoch sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (§ 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

Mitglieder des Betriebsrates können auch Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verlangen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Unbeschadet dessen hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Ab einer Belegschaft von 200 Arbeitnehmern sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit in gesetzlich festgelegter Zahl ganz freizustellen (vgl. § 38 BetrVG).

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 39 Abs. 1 Abs. 1 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 39 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Arbeitnehmern, die wegen des Besuchs der Sprechstunde des Betriebsrates Arbeitszeit versäumen, darf der Arbeitgeber nicht das Arbeitsentgelt mindern (§ 39 Abs. 3 BetrVG).

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).