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Arbeitsvertrag

Die beiderseitigen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind im Arbeitsvertrag geregelt. Sein Abschluss ist mündlich möglich. Der Arbeitgeber ist aber nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen und sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dazu reicht ein entsprechendes Schreiben mit den in § 2 NachwG genannten Informationen aus.

Die Rechtsprechung knüpft unterschiedliche Folgen daran, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auszufertigen bzw. eine Niederschrift zu erstellen. So stellt z.B. die Nichteinhaltung der Formvorschriften des NachwG zugleich einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) dar; dies wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BBiG); der Auszubildende kann ferner Schadenersatz verlangen, soweit er durch die Nichteinhaltung der nachträglichen schriftlichen Mitteilung Schaden erleidet (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 BBiG).