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Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine „normale“ Kündigung, die mit dem gleichzeitigen Angebot des Arbeitgebers verbunden wird, das Arbeitsverhältnis zu geänderten – meist ungünstigeren – Bedingungen fortzusetzen. Zu prüfen ist immer, ob das Schreiben des Arbeitgebers (noch) eine Weisung im Rahmen seines Direktionsrechts oder (bereits) eine Änderungskündigung enthält.

Als Direktions- oder Weisungsrecht bezeichnet man den Bereich des Arbeitsvertrags, den die Parteien nicht im Einzelnen festgelegt haben, sondern den der Arbeitgeber einseitig ausfüllen darf. Die richtige Einordnung der Erklärung des Arbeitgebers ist auch von Bedeutung für die Reaktion des Arbeitnehmers. Während gegen eine Änderungskündigung innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gerichtlich vorgegangen werden muss, kann eine Überschreitung des Direktionsrechts auch noch später gerichtlich geltend gemacht werden. Die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen bedarf immer dann einer Änderungskündigung, wenn sie nicht mehr im Rahmen des Weisungsrechts möglich ist.

Steht fest, dass es sich um eine Änderungskündigung handelt, hat der Arbeitnehmer drei Möglichkeiten:

  • Er kann das in der Änderungskündigung liegende Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen oder
  • vorbehaltlos ablehnen.

Bei Annahme kommt ein entsprechender Änderungsvertrag zustande und die Änderungskündigung wird hinfällig, bei endgültiger Ablehnung geht es nur noch um die in der Änderungskündigung liegende Beendigungskündigung.

  • Im Regelfall empfiehlt sich jedoch die dritte Möglichkeit, nämlich die Annahme des Angebotes unter Vorbehalt. D.h., der Arbeitnehmer akzeptiert das Angebot unter der Voraussetzung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sozialwidrig ist. Diese Erklärung muss er gegenüber dem Arbeitgeber bei der ordentlichen Änderungskündigung innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklären. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang muss der Arbeitnehmer allerdings auch ggf. Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich gegen die Änderung wehren will. Versäumt er die Frist, wird die Änderung wirksam.

Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung wird der Arbeitgeber wegen hoher Anforderungen der Rechtsprechung selten erfolgreich durchführen.