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Tendenzschutz

Der Tendenzschutz gem. § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt für Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend den in Nr. 1 und Nr. 2 aufgezählten Zwecken dienen (s. a. „Tendenzbetrieb“). Die Differenzierung zwischen Unternehmen und Betrieb erlangt Bedeutung, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe hat. Der Tendenzverwirklichung dient ein Betrieb nur dann „unmittelbar“, wenn der Betriebszweck selbst auf die Tendenz ausgerichtet ist. Allein die Verwendung des Gewinns eines nur Erwerbszwecke verfolgenden Betriebes für einen tendenzgeschützten Betrieb begründet nicht die Anwendbarkeit ces § 118 Abs. 1 BetrVG. In sog. Mischbetrieben, die teilweise unmittelbar tendenzbezogenen zwecken dienen, teilweise aber auch tendenzfreie Ziele verfolgen, kommt es für den Tendenzschutz darauf an, ob die Tätigkeiten „überwiegend“ tendenzbezogen sind. Dabei kommt es vor allem auf den Einsatz personeller und sachlicher Mittel an.