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Rückzahlung von Weihnachtsgeld

s. a. Gratifikation, Dreizehntes Monatsgehalt

Um zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, muss vorab klargestellt sein, ob es sich bei der fraglichen Leistung des Arbeitgebers um eine Gratifikation oder um ein 13. Monatsgehalt handelt.

Die Gratifikation ist eine Sonderleistung des Arbeitgebers. Sie kann im Arbeits- oder Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einer Gesamtzusage enthalten sein. Hat sich der Arbeitgeber bei jeder Zahlung die Freiwilligkeit vorbehalten, kann er zu jedem Zahlungstermin erneut entscheiden, ob er eine Gratifikation gewähren will oder nicht. Es besteht dann kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Hat es der Arbeitgeber jedoch versäumt, sich die Freiwilligkeit vorzubehalten, entsteht nach dreimaliger vorbehaltloser Leistung eine sog. betriebliche Übung, die einen Rechtsanspruch des Ar-beitnehmers für die Zukunft zur Folge hat. Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren. Um aber seine übermäßig lange Bindung zu verhindern, hat die Rechtsprechung zeitliche Grenzen entwickelt, in denen solche Rückzahlungsklauseln zulässig sind. Eine Gratifikation bis zu einem Betrag i.H.v. 100,00 € darf überhaupt nicht zurückgefordert werden. Eine solche Rückzahlungsklausel wäre unwirksam. Wurde dem Arbeitnehmer eine Gratifikation zwischen 100,00 € und einer Monatsvergütung gewährt, kann die Rückzahlung bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres vorgesehen werden. Beträgt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, darf die Verpflichtung zur Rückzahlung höchstens bis zum 30.06. des Folgejahres vorgesehen werden. Übersteigt sie zwei Monatsgehälter, ist eine gestaffelte Rückzahlung möglich. So kann z.B. vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. eineinhalb Monatsbezüge, bei einem Ausscheiden bis zum 30.06. einen Monatsbezug und bei einem Ausscheiden bis zum 30.09. einen halben Monatsbezug zurück-zahlen muss. Eine längere Bindung kann auch bei hohen Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden (s. zu dem Thema auch den Aufsatz von Rechtsanwalt Potratz „Gratifikation – Begriff, Anspruch und Rückzahlungsvoraussetzungen“ unter www.foerderland.de[1]).

Im Unterschied zur Gratifikationen muss das sog. dreizehnte Monatsgehalt überhaupt nicht zurückgezahlt werden. Es wird zwar auch als „Weihnachtsgeld“ gezahlt. Da es sich beim dreizehnten Monatsgehalt aber um echtes Entgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt, ist insoweit eine Rückzahlungsverpflichtung nicht zulässig. Die Besonderheit besteht nämlich darin, dass das dreizehnte Monatsgehalt anteilig jeden Monat mit der Beschäftigung verdient wird, so dass grundsätzlich ein dahingehender Anspruch entsteht, auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeits-verhältnis.