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Nachträgliche Klagezulassung

Gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann ein Arbeitnehmer, der nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Frist des § 4 KSchG (= drei Wochen ab Zugang der Kündigung) zu erheben, nachträglich mit seiner Kündigungsschutzklage zugelassen werden.

Hat der Arbeitnehmer hingegen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen den Klageweg beschritten, so kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch die soziale Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 nachträglich geltend machen (vgl. § 6 KSchG).