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Lohnpfändung

Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid). Der Gläubiger beantragt unter dessen Vorlage (wichtig: im Original!) beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Rechtsgrundlage für die Lohn-/Gehaltspfändung sind die §§ 828 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Zu beachten sind hier vor allem die Pfändungsschutzbestimmungen (§§ 850 ff. ZPO). Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, so werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung beim Arbeitgeber berücksichtigt (§ 804 Abs. 3 ZPO, Prioritätsprinzip). Beim Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen unpfändbaren (§ 850 a ZPO) und nur bedingt pfändbaren Teilen des Arbeitseinkommens (§ 850 b ZPO).

Unpfändbar sind:

  • 50% der Mehrarbeitsvergütung,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltungsanspruch (das Urlaubsentgelt, also das “normale“ Arbeitsentgelt ist aber pfändbar!),
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen,
  • Weihnachtsvergütungen bis zu 50% des monatlichen Arbeitseinkommens (höchstens aber bis zu 500,00 €, hierzu zählen auch Weihnachtsgratifikationen und 13. Monatsentgelt!),
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen,
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
  • Sterbe- und Gnadenbezüge,
  • Blindenzulagen.

Die bedingt pfändbaren Bezüge i.S.d. § 850 b ZPO sind im Grundsatz ebenso unpfändbar. Dies betrifft u.a. (Unterhalts-) Renten, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden, usw.. Sie können aber auf Grund gerichtlicher Entscheidung gepfändet werden, wenn durch die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners die Forderung nicht in voller Höhe getilgt werden kann und die Pfändung der „Billigkeit“ entspricht.

Ansonsten kann nur ein Teil des Arbeitseinkommens gepfändet werden. Die sog. Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus § 850 c ZPO i.V.m. den entsprechenden Lohnpfändungstabellen. Der pfändungsfreie Betrag wird vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers aus ermittelt. Die Pfändungsgrenzen werden alle zwei Jahre angepasst.

Unpfändbar sind u.a. Erziehungs- und Mutterschaftsgeld, ebenso Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Krankengeld oder Arbeitslosenhilfe) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wurde die Geldleistung auf ein Bankkonto überwiesen, ist sie für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Nach Ablauf dieser Frist bestimmt sich das weitere Vorgehen nach § 55 Abs. 4 SGB I.

Der Arbeitnehmer kann verschiedene Anträge auf besonderen Pfändungsschutz stellen:

  • Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Teils der Vergütung nach § 850 f ZPO,
  • Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses nach § 850 g ZPO,
  • Antrag auf Belassung eines Teiles von nicht wiederkehrenden zahlbaren Vergütungen (z.B. Abfindung) § 850 i ZPO,
  • Antrag nach § 765 a ZPO (sog. Härtefallklausel).

Erfolgt die Pfändung in ein Guthaben des Arbeitnehmers bei einem Geldinstitut, hat dieses die Auszahlungssperre zu beachten. Erst zwei Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses darf es aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten; dies soll den Schuldner zeitlich in die Lage versetzen, den besonderen Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO geltend zu machen.