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Leiharbeit

Bei der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) stellt der Verleiher bei ihm angestellte Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer (Entleiher) gewerbsmäßig zur Erbringung von Arbeitsleistung zur Verfügung. Ein Arbeitsverhältnis besteht nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Es kann daher auch nur von diesen beiden, nicht hingegen vom Entleiher, gekündigt werden. Dies geschieht grundsätzlich wie beim „normalen“ Arbeitnehmer. Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, bedarf die Kündigung auch beim Leiharbeitnehmer eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grundes. Eine etwaige Kündigungsschutzklage muss er – wie üblich – innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang gegen den Verleiher, nicht gegen den Entleiher, erheben.

Der Leiharbeitnehmer ist gemäß § 7 BetrVG in dem Betrieb zur Betriebsratswahl wahlberechtigt, in dem er tatsächlich eingegliedert ist. Voraussetzung ist, dass er länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt wird. Er ist jedoch nicht wählbar im Sinne des § 8 BetrVG, außerdem ist er bei der Feststellung der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht mitzuzählen.