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Jugend- und Auszubildendenvertretung

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Diese nimmt die besonderen Belange der jüngeren Arbeitnehmer wahr, indem sie Maßnahmen, die ihnen dienen – insbesondere in Fragen der Berufsbildung -, beim Betriebsrat beantragt und darüber wacht hat, dass die zu Gunsten dieser Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (vgl. §§ 60 ff. BetrVG).

Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen erhöhten Kündigungsschutz. Sie sind grundsätzlich nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar, und dies auch nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. mit rechtskräftigem Beschluss des Arbeitsgerichts, der die Zustimmung ersetzt.