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Günstigkeitsprinzip

Nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Einzelvertragliche Abmachungen gehen in diesem Falle der tariflichen Regelung vor. Gesetzlich verankert ist das Günstigkeitsprinzip im § 4 Abs. 3 TVG. Es ist ein wichtiger tarifrechtlicher Grundsatz.