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Dreizehntes Monatsgehalt

Das dreizehnte Monatsgehalt wird oft auch als Weihnachtsgeld bezeichnet und beschreibt grundsätzlich eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, durch welche einerseits die Betriebstreue in der Vergangenheit und andererseits die Erwartung der Betriebstreue auch für die Zukunft honoriert werden soll. Ein allgemeiner Anspruch hierauf besteht nicht. In den meisten Wirtschaftszweigen sind tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen über Sonderzuwendungen des Arbeitgebers üblich. Vertragliche Vereinbarungen sind auch anzutreffen. Kürzungen für Zeiten des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Fehlzeiten sowie Rückzahlungsklauseln beim Ausscheiden sind grund-sätzlich nur durch ausdrückliche Vereinbarungen möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit der Leistung erkennbar zusätzlich die erbrachte Gegenleistung honorieren will. Dann sind Kürzungen auch ohne Vereinbarung möglich (s. zu dem Thema auch den Aufsatz von Potratz „Gratifikation – Begriff, Anspruch und Rückzahlungsvoraussetzungen“ unter www.foerderland.de[1]).