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Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer entsprechend der wechselnden betrieblichen Erfordernisse einzusetzen. Die Ausübung des Direktionsrechtes konkretisiert die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Durch seine Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers unterscheidet er sich vom freien Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber kann durch das Direktionsrecht z.B. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Rechtliche Beschränkungen können sich aus Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen, gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Je detaillierter dort die geschuldete Tätigkeit beschrieben ist, desto geringer ist der Spielraum für das Direktionsrecht des Arbeitgebers. In solchen Fällen muss er zur Änderung der Arbeitsinhalte entweder den Arbeitsvertrag einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer ändern oder, falls der sich weigert, ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.

Enthält der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen über den Einsatzort, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer regelmäßig nur in den Grenzen der Gemeinde beschäftigen, in der sich sein Betrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet. Auch hier kann der Arbeitsvertrag etwas anderes bestimmen.