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Betriebsübergang

Geht ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfolgt eine Veränderung des Betriebs nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung), so kann im Einzelfall ebenfalls ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB vorliegen. Entscheidend ist, dass der Betrieb vom Erwerber unter Wahrung der Betriebsidentität fortgeführt und nicht dauerhaft stillgelegt wird.

Im Falle des Betriebsübergangs dürfen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres durch den Arbeitgeber einseitig verändert werden, wobei die Voraussetzungen einer Änderungskündigung vorliegen müssen. Sofern die Bestimmungen des übergehenden Arbeitsvertrages durch Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ergänzt werden, gelten diese nach Übergang als Bestandteile des Arbeitsvertrags weiter, wenn diese Fragen nicht durch Betriebsvereinbarung oder geltenden Tarifvertrag im übernehmenden Betrieb anderweitig geregelt werden.