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Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen

s. a. Tarifvertrag

Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages bewirkt, dass seine Rechtsnormen auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber (d.h. für solche, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind) und nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags gelten. Sie kommt durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zustande, wenn es sich mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf die Allgemeinverbindlichkeit verständigt hat.

Gem. § 5 Abs. 1 Tarifverfassungsgesetz (TVG) wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft) eingeleitet, wenn

    1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und
    2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Von diesen Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 2 TVG).

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Teilweise wird sie auch mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Allgemeinverbindlichkeit endet, wenn der Tarifvertrag gekündigt wird, außer Kraft tritt oder aufgehoben wird. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.

Ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) hinterlegt.