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Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage und hat der Betriebsrat der Kündigung gem. § 102 Abs. 2, 3 und 5 BetrVG widersprochen, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter beschäftigt zu werden. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die einer schnellen technischen Weiterentwicklung unterliegt. Nur ausnahmsweise kann sich der Arbeitgeber von diesem Beschäftigungsanspruch auf Antrag durch das Arbeitsgericht befreien lassen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).